Aufhebungsvertrag: Das Arbeitsamt hält nichts davon!
Der Aufhebungsvertrag, d.h. die einvernehmliche außergerichtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt, birgt insbesondere für Arbeitnehmer eine Vielzahl von gravierenden Risiken.
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht sehe ich meine Aufgabe vorrangig darin, solche Risiken zu minimieren. Dabei gilt im Grundsatz, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber bei Aufhebungsverträgen einen gemeinsamen „Feind" haben, nämlich die Bundesagentur für Arbeit.
Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung im Umgang mit arbeitsrechtlichen Problemen weiß ich um die schweren Folgen für Arbeitnehmer, die inhaltliche Fehler bei der Vereinbarung von Aufhebungsverträgen nach sich ziehen können.
Ist der Aufhebungsvertrag ungünstig formuliert, droht das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs oder eine Sperrzeit, d.h. nicht nur ein Verlust des Arbeitslosengeldes für die ersten drei Bezugsmonate, sondern auch eine Verkürzung der Leistungsdauer am Ende von mindestens drei Monaten.
Die Bundesagentur für Arbeit prüft vorrangig, ob ein wichtiger Grund für die Mitwirkung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt. Tendenziell gilt dabei, dass die Bundesagentur für Arbeit wichtige Gründe regelmäßig verneint.
Tipp
In meiner mehr als 25-jährigen anwaltlichen Tätigkeit im Arbeitsrecht hat sich gezeigt, dass es regelmäßig Sinn macht, die für einen Aufhebungsvertrag angedachten Vereinbarungen nicht außergerichtlich zu fixieren, sondern eine entsprechende Einigung im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht zu treffen. In diesem Fall ist mit Problemen mit der Bundesagentur für Arbeit ernsthaft nicht zu rechnen. Auch die Rechtsschutzversicherung gibt dann Kostendeckung!

Haben Sie Fragen zum Thema Aufhebungsvertrag?
Ich bin für Sie da und unterstütze Sie gerne.
Ulrich Conze, Fachanwalt
Ulrich Conze
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