Abfindung: Der goldene Handschlag?
Abfindungen haben im Rahmen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen große Bedeutung. Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung ist jedoch regelmäßig gesetzlich nicht vorgesehen. Insoweit ist es ein weit verbreitetes aber falsches Gerücht, dass man als Arbeitnehmer automatisch in Abhängigkeit von der Beschäftigungsdauer einen Abfindungsanspruch gegen den Arbeitgeber hat.
Abfindungen werden vielmehr freiwillig in einer Vielzahl von Fällen vom Arbeitgeber nach Ausspruch der Kündigungen gezahlt. Dies vor dem Hintergrund, dass der Arbeitgeber ein Interesse daran hat, frühzeitig zu erfahren, ob das Arbeitsverhältnis zum von ihm ausgesprochenen Enddatum der Kündigung auch tatsächlich wirksam beendet wird, da er andernfalls unter Umständen nach einem langwierigen Rechtsstreit durch mehrere Instanzen im schlimmsten Fall für viele Monate rückständigen Lohn nachzahlen muss.
Ob und in welcher Höhe eine Abfindung gezahlt wird, hängt viel von der Taktik des eigenen Vorgehens ab. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht kann ich Sie aufgrund meiner fachlichen Kompetenz und mehr als 30-jährigen Erfahrung zielorientiert beraten.
Zwar hat die Rechtsprechung wegen der Abfindungshöhe eine sog. Faustformel entwickelt, wonach pro Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttogehalt als Abfindung gezahlt wird. Diese Faustformel ist jedoch in keiner Weise verbindlich. Zu- und Abschläge sind in Abhängigkeit vom konkreten Einzelfall möglich. Im Prinzip gilt: Je "wackliger" die Kündigung desto höher die Abfindung.
Abfindungen werden regelmäßig im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht ausgehandelt. Die Kündigungsschutzklage ist insoweit in vielen Fällen die „Krücke" zum Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Abfindungszahlung. Das Gericht selbst kann regelmäßig nicht das Arbeitsverhältnis durch Zahlung einer Abfindung beenden, sondern entscheidet nur über die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung.
Abfindungen werden in der Regel bei Ausscheiden aus dem Arbeitsvertrag, d.h. zum Ablauf der Kündigungsfrist fällig. Ihre Entstehung sollte jedoch wegen der Sicherung der Vererblichkeit bereits auf den Abschluss der Vergleichsvereinbarung festgelegt werden. Abfindungen werden lediglich versteuert. Sozialversicherungsabgaben werden hiervon nicht abgeführt. Auch findet keine Anrechnung auf Arbeitslosengeld I statt.

Haben Sie Fragen zum Thema Abfindung?
Ich bin für Sie da und unterstütze Sie gerne.
Ulrich Conze, Fachanwalt
Ulrich Conze
Fachkanzlei für Arbeitsrecht
Bogenstraße 1
47877 Willich
02156 - 495 378
02156 - 495 379
info@conzepp.de