Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Beratungshilfe sowie Prozesskostenhilfe ermöglichen Ihnen die Durchsetzung Ihrer Rechte, falls Sie sich die anwaltliche Beratung eigentlich finanziell nicht leisten können.
Beratungshilfe:
Bei geringem Einkommen kann die Rechtsanwaltsvergütung von der Landeskasse übernommen werden. Hierfür ist ein Beratungshilfeschein notwendig. Dieser wird vom Amtsgericht erteilt. Voraussetzung ist, dass Sie die Kosten nach Ihrer wirtschaftlichen Situation nicht aufbringen können und die anwaltliche Beratung außergerichtlich erforderlich ist.
Die Landeskasse trägt dann bis auf einen Eigenanteil von € 15,00 die gesamte Rechtsanwaltsvergütung im Rahmen meiner anwaltlichen Beratung.
Prozesskostenhilfe:
Bei gerichtlicher Durchsetzung Ihrer Ansprüche kommt ggf. Prozesskostenhilfe in Betracht. Die Landeskasse übernimmt dann die Kosten der Rechtsanwaltsvergütung für Sie sowie die Kosten für Zeugen und Sachverständige, nicht jedoch die Kosten der Gegenseite.
Voraussetzung für die Prozesskostenhilfe ist, dass Sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten eines Prozesses zu tragen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten hat.
Bei besonders schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen übernimmt die Landeskasse die vorgenannten Kosten vollständig. Ansonsten kann das Gericht anordnen, dass die Kosten von Ihnen in monatlichen Raten zurückgezahlt werden müssen.