Arbeitszeugnis: Hier wird gerne nachgekartet...

Das Arbeitszeugnis ist immer wieder Anlass für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Als Arbeitnehmer wollen Sie berechtigter Weise ein möglichst gut formuliertes Zeugnis vom alten Arbeitgeber, um beste Chancen bei der Bewerbung für einen neuen Arbeitsplatz zu haben.

Andererseits versuchen Arbeitgeber oft, ihrem Ärger im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen über das vermeintliche „Ventil" des Arbeitszeugnis Luft zu verschaffen oder setzen dieses als Druckmittel ein.

Beim Zeugnisinhalt kommt es auf die genaue Kenntnis der Vorgaben der Rechtsprechung an. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht mit mehr als 30-jähriger Erfahrung stehe ich Ihnen hierbei mit Rat und Tat zur Seite.

Abgesehen von kurzfristigen Beschäftigungen haben Sie als Arbeitnehmer regelmäßig einen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis.

Mindestinhalt eines qualifizierten Zeugnisses:

  • Vollständige Bezeichnung des Arbeitgebers
  • Erstellungsdatum
  • Name und Anschrift des Arbeitnehmers
  • Beschäftigungsdauer
  • Tätigkeitsbeschreibung
  • Leistungs- und Führungsbeurteilung

Von entscheidender Bedeutung ist regelmäßig die Leistungsbeurteilung. Die Rechtsprechung verlangt ein wohlwollendes Zeugnis, zumindest mittlerer Art und Güte. Formulierungen, die nicht mindestens eine Aufgabenerledigung „zu unserer vollen Zufriedenheit" beinhalten, sind unterwertig und regelmäßig nicht akzeptabel. Gleiches gilt für Führungsbeurteilungen die schlechter als „höflich und korrekt" lauten.

Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind nur auf Wunsch des Arbeitnehmers mitzuteilen.

Negative Beurteilungen bis zur Grenze der Unwahrheit haben zu unterbleiben.

Anmeldung