Arbeitsvertrag: Klare Regelungen vermeiden Ärger...

Der Arbeitsvertrag ist die wichtigste Grundlage für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Er soll daher regelmäßig schriftlich abgeschlossen werden. Soweit kein Arbeitsvertrag vorliegt gilt das Gesetz oder der Tarifvertrag.

Bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen ist die Kenntnis der Rechtsprechung zu den diversen Regelungspunkten, insbesondere auch Urlaub und Gratifikationen erforderlich.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht mit langjähriger Erfahrung berate ich Sie gerne bezüglich der Frage der Wirksamkeit von arbeitsvertraglichen Regelungen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass oft die im Arbeitsvertrag getroffene Regelung tatsächlich wegen Verstoßes gegen gesetzliche Vorgaben unwirksam ist. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass Sie den Arbeitsvertrag unterschrieben haben. Gleichwohl können Sie sich auf Unwirksamkeit einzelner arbeitsvertraglicher Regelungen berufen.

Im Rahmen von Gratifikationen sind beispielsweise Regelungen unwirksam, nach denen im Arbeitsvertrag Leistungen als freiwillig und widerruflich vereinbart werden.

Auch durch betriebliche Übung können vertragliche Ansprüche entstehen. Dies regelmäßig, wenn beispielsweise dreimalig eine bestimmte freiwillige Leistung vom Arbeitgeber erbracht wurde und der Arbeitnehmer darauf vertrauen durfte, dass ihm diese Vergünstigung auch in Zukunft gewährt werden würde.

Im Urlaubsrecht gilt, dass bei Arbeitunfähigkeit über das laufende Kalenderjahr hinaus der Urlaubsanspruch regelmäßig erst nach 15 Monaten verfällt.

Tipp:

Da die Fragen zur Wirksamkeit der einzelnen Bedingungen in Arbeitsverträgen ausgesprochen vielschichtig sind, stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht gerne mit Rat und Tat zur Seite. Sprechen Sie mich einfach an!

Anmeldung